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Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit? EU-Erbrechtsverordnung macht Rechtswahl möglich

Jahrzehntelang galt unumstößlich, dass sich das anzuwendende Erbrecht nach der eigenen Staatsangehörigkeit richtet. Ungeachtet des Wohnortes galt für österreichische Staatsangehörige österreichisches Erbrecht, für deutsche Staatsangehörige deutsches Erbrecht und so weiter. Durch die EU-Erbrechtsverordnung, die im August 2015 in Kraft trat, wurde das gehörig durcheinandergewirbelt: Nun gilt das Erbrecht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Nachlass jedes in Österreich ansässigen Menschen ist also, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem österreichischen Erbrecht unterworfen. Dies aber mit einer - eingeschränkten - Wahlmöglichkeit: Weicht die eigene Staatsangehörigkeit vom Land des gewöhnlichen Aufenthaltes ab, kann man sein Heimatrecht wählen. Ein in Österreich wohnhafter deutscher Staatsangehöriger kann also für sein deutsches Heimatrecht optieren oder ein in Italien wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger für das österreichische Erbrecht. Dies muss in Form eines Testaments erfolgen. Da die einzelnen Erbrechtsordnungen im Detail sehr unterschiedlich sind, empfiehlt es sich in "grenzüberschreitenden Sachverhalten" durchaus, diesen Gestaltungsspielraum auszunutzen, um jenes Erbrecht zur Anwendung zu bringen, das den persönlichen Anliegen besser entspricht. Man könnte sogar noch einen Schritt weitergehen, und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in jenen Staat verlagern, dessen Erbrechtsordnung am besten passt. Bevor man übereilte Schritte setzt, ist es jedoch sinnvoll, die Beratung von Experten einzuholen!

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