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Pflichtteilsrecht neu und Pflegevermächtnis - das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Am 1.1.2017 tritt mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 die größte Reform des österreichischen Erbrechts seit 200 Jahren in Kraft. Diese bringt zahlreiche einschneidende Änderungen. So wird das Pflichtteilsrecht über weite Strecken neu geregelt: Der Pflichtteil der Eltern, der bis jetzt bestanden hatte, wenn der Erblasser kinderlos verstarb, fällt weg. Interessant ist auch, dass der Pflichtteil nicht mehr automatisch beim Tod des Erblassers fällig ist, sondern auf fünf und bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sogar auf zehn Jahre gestundet werden kann. Dies soll vermeiden, dass der Erbe eine geerbte Wohnung oder ein geerbtes Unternehmen verkaufen muss, um Pflichtteilsansprüche abzudecken.

Eine weitere bedeutende Neuerung ist das Pflegevermächtnis: Angehörigen, die den Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht unerheblichem Ausmaß unentgeltlich gepflegt haben, steht ein gesetzliches Vermächtnis gegen den Nachlass zu.

Weiters wird erstmals ein gesetzliches Erbrecht für LebensgefährtInnen geschaffen. Dieses kommt allerdings nur zum Tragen, wenn sonst überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Da der Kreis der gesetzlichen Erben sehr weit gespannt ist, und z.B. auch Großcousins und Großcousinen umfassen kann, von deren Existenz man vielleicht nicht einmal weiß, empfiehlt es sich aber trotzdem, seinen Lebensgefährten bzw. seine Lebensgefährtin jedenfalls in einem Testament zu bedenken.

Und schließlich werden die Enterbungsgründe, aus denen sogar der Pflichtteil entzogen kann, erweitert: Dies ist künftig auch dann möglich, wenn dem Erblasser in besonders verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt wird. Dafür hat der Gesetzgeber den doch eher historischen Enterbungsgrund der "beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart" ersatzlos gestrichen.

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