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Das Nottestament

Wer formgültig testieren will, muss entweder ein mit der Hand geschriebenes Testament errichten, das er selbst unterschreibt. Oder er erstellt ein fremdschriftliches Testament, bei dem der Text mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben wird. Dies muss er selbst unterschreiben, und die handschriftliche Bekräftigung "mein letzter Wille" hinzufügen. Weiters sind hier drei Testamentszeugen vonnöten, die bestätigen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Sie müssen ebenfalls auf dem Testament unterschreiben.

Was aber, wenn man sich in einer Gefahrensituation befindet, und die genannten Testamentsformen nicht zur Verfügung stehen? Dann greift das "Nottestament": Man erklärt vor zwei Zeugen seinen letzten Willen mündlich. Das "Lehrbuchbeispiel" wäre der Erblasser, der bei einer Bergtour in eine Gletscherspalte stürzt, und seinen beiden unversehrt gebliebenen Bergkameraden seinen letzten Willen zuruft. Nicht einmal in einer Notsituation formgültig wäre es allerdings, ein SMS mit seinem letzten Willen zu verschicken, oder diesen gar auf Facebook zu posten. Übersteht man die Gefahrensituation, ist zu beachten, dass das Nottestament nach drei Monaten außer Kraft tritt. Wer also - aus dem Bergunglück gerettet - seinen in der Gletscherspalte erklärten letzten Willen aufrecht erhalten will, muss, wie weiter oben beschrieben, ein eigen- oder fremdhändiges Testament errichten.

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