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Zur Stundung des Pflichtteils

Nach geltendem Recht ist der Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers zur Zahlung fällig. Dies konnte für den Erben, der Pflichtteilsberechtigte "auszahlen" musste, mitunter sehr unangenehm sein. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das am 1.1.2017 in Kraft tritt, schafft hier Abhilfe:

Zum einen kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils um fünf Jahre, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sogar um zehn Jahre, beantragen, wenn er sonst eine Wohnung, die zur dringenden Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dient, oder ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellt, veräußern müsste.

Und zum anderen kann der Erblasser anordnen, dass der Pflichtteil erst bis zu fünf Jahre nach seinem Tod ausbezahlt werden soll. Damit kann der Erblasser den von ihm eingesetzten Erben zumindest für einen gewissen Zeitraum entlasten. Hier sieht das Gesetz allerdings ein spiegelverkehrtes Korrektiv vor, der Pflichtteilsberechtigte kann nämlich die vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils beantragen, wenn ihn die Stundung unbillig hart träfe.

Der "Haken" an der Pflichtteilsstundung ist allerdings, dass die gesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 4 % p.a. zu entrichten sind. Da Finanzierungen momentan oft zu günstigeren Konditionen zu bekommen sind, kann es für einen nicht liquiden Erben durchaus mehr Sinn machen, zur Abdeckung der Pflichtteilsansprüche einen Kredit aufzunehmen, als sich zwar der Stundung zu erfreuen, dann aber die höheren gesetzlichen Verzugszinsen bezahlen zu müssen.

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